§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 1.1. Der 2014 gegründete Verein führt den Namen “Sportverein Holz/Wahlschied e.V.” Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Er ist Mitglied des Saarländischen Fußballverbandes.
Verein und Mitglieder unterwerfen sich der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen und Weisungen, die der SFV und seine Organe treffen. Dasselbe gilt für Satzungen, Ordnungen und Weisungen der Verbände, denen der SFV angehört.
Der Verein hat seinen Sitz in Wahlschied.
§ 1.2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
b) Zweck des Vereins ist Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Der Verein vollzieht Werbeveranstaltungen, jedoch im Sinne des Amateurgedankens.
e) Er verpflichtet sich zur Erhaltung und Pflege seiner Sportanlagen.
f) Versicherungsschutz seiner aktiven Mitglieder ist zu gewährleisten.
g) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
h) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
i) Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral. Eine Betätigung außerhalb seiner satzungsmäßigen Zwecke ist unzulässig.
j) Der Verein fördert die Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 2.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§ 2.2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 3.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
§ 3.2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres und Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
§ 3.3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 5.1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 5.2. Als Vorstandmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Ver eins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen
eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 9.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
§ 9.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
§ 9.3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
§ 9.4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im und am Vereinsheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.
§ 9.5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 9.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9.7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 9.8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
§ 9.9. Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht mindestens 10 anwesende stimmberechtigte Mitglieder oder nicht mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung im Einzelfall beantragen. Wenn ein zur Wahl stehender Kandidat für seinen Wahlgang geheime Wahl beantragt, ist dem zu entsprechen.
§ 9.10. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, sofern der Gesamtvorstand im Vorfeld nichts Anderes beschließt.
§ 9. 11. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter.
§ 10 Vorstand
§ 10.1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schatzmeister und
dem 1. Geschäftsführer;
b) als Gesamtvorstand bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand,
dem 1. Jugendleiter,
dem 2. Jugendleiter,
dem 2. Schatzmeister,
dem 2. Geschäftsführer,
dem Spartenleiter Aktive,
dem Spartenleiter –Abt. AH-,
dem Organisationsleiter.
§ 10.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
§ 10.3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 10.4. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und Dringlichkeitsaufgaben unmittelbar zu vollziehen.
§ 10.5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 10.6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 10.7. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 10.8. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 10.7. beschließen, dass dem Vorstand für seine Vereinstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll zu fertigen. Dies ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Wahlen
§ 12.1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12.2. Eine vorherige Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit statthaft. Wiederwahl des alten Vorstandes ist auch in diesem Fall zulässig.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Prüfung erfolgt über das abgelaufene Geschäftsjahr (Kalenderjahr).
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 14.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden.
§ 14.2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
§ 14.3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 14.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Saarländischen Fußballverband e.V., Saarbrücken, Im Stadtwald, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Wahlschied, den 24.05.2014
Die Satzung wurde mit Bekanntgabe am 23.12.2014 vom Amtsgericht Saarbrücken auf dem Registerblatt VR 5427 eingetragen.